Zurück zur Startseite

Reden

16. Dezember 2008 Fragen an die Bundesregierung

Was ist ein Unrechtsstaat?

 

 

Welche Staaten sind aus Sicht der Bundesregierung Unrechtsstaaten?

Antwort (Auswärtiges Amt):

Den Begriff "Unrechtsstaaten" gibt es im Völkerrecht nicht. Für Fragen der allgemeinen politischen Begrifflichkeit beansprucht die Bundesregierung keine Definitionshoheit.

 

Ist China aus der Sicht der Bundesregierung ein Unrechtsstaat, und wenn ja, wa­rum?

Antwort:

Aus Sicht der Bundesregierung bemüht sich die chinesische Regierung im Rahmen ihrer Reform- und Öffnungspolitik um den Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen. Die Bundesregierung unterstützt China bei diesen Bemühungen, insbesondere im Rahmen des bilateralen Rechtsstaatsdialogs, der Gesetzgebungsberatung wie Aus- und Fortbil­dungsmaßnahmen im Justizbereich einschließt. Gleichwohl ist sich die Bundesregie­rung der nach wie vor bestehenden Defizite bewusst. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 16/7273 vom 23. November 2007) verwiesen.

 

Lesen Sie auch:
Kolumne "Unrechtsstaat" vom 6.12.2008, erschienen im "Neuen Deutschland"


Wissenschaftliche Definition des Begriffs "Unrechtsstaats", erstellt vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages

Eine wissenschaftlich haltbare Definition des Begriffs "Unrechtsstaat" gibt es weder in -1 der Rechtswissenschaft noch in den Sozial- und Geisteswissenschaften. 1 Gleichwohl . wird in politischen Diskussionen oft das Gegensatzpaar "Rechtsstaat - Unrechtsstaat" verwendet.2 Dabei geht es zumeist darum, die politische Ordnung eines Staates, der als Unrechtsstaat gebrandmarkt wird, von einem rechtsstaatlich strukturierten System abzugrenzen und moralisch zu diskreditieren. ~

Die Entstehung des Rechtsstaatsbegriffs hat sich über einen langen Zeitraum vollzogen. Die Wortverbindung "Rechtsstaat" ist eine Wortschöpfung, die es nur im deutschen Sprachraum gibt. In anderen Sprachen kommt der Begriff so nicht vor.3 Auch die angelsächsische Wendung "role of law" stellt kein exaktes Gegenstück dar. Der Begriff Rechtsstaat ist_Ende des 18. Jahrhunderts aufgekommen. Er wurde zunächst als Gegen­begriff zum absolutistischen Polizei- und Obrigkeitsstaat begriffen. Dementsprechend stand der deutsche Rechtsstaatbegriff ursprünglich für eine Zurückdrängung und rationale Reformierung polizeistaatlich-patriarchalischer Herrschaftsstrukturen. Die Idee des Rechtsstaats kann als eines der zentralen Ergebnisse des neuzeitlichen liberalen Den­kens und der Entwicklung der freiheitlichen politischen Systeme in Europa und Nord­amerika angesehen werden. 4

In der Wissenschaft wird zwischen dem formellen und dem materiellen Rechtsstaatsbegriff unterschieden. Im materiellen Sinne ist eine bestimmte Art von Staat gemeint, die gewisse, Legitimität vermittelnde Ziele und Zwecke des Richtigen oder Gerechten durch entsprechende Organisation des politischen Systems verwirklicht und sichert. Der formelle Rechtsstaatsbegriff nimmt dagegen die Art und Weise der Verwirklichung po­litischer Ideen und Vorgaben in den Blick. Der Staat wird hierbei auf ein Rechtssicher­heitssystem reduziert.

Seit dem Mittelalter hatte sich das Recht als eigenes Medium zur Lösung sozialer, wirt­schaftlicher und politischer Konflikte etabliert.5 Dies beförderte die Ansicht, dass in einem ganz durch Rechtsbeziehungen definierten Staat das Recht, wenn es auch allein vom Staat bestimmt wird, eine Kraft ist, die den jeweiligen politischen Machthabern Grenzen setzt.6 Einen weiteren Entwicklungsschub bekam die Rechtsidee durch die

         1     VgL Schneider, Peter (1996), S.S.

         2     Vgl. Willoweit, Dietmar (2004),8.246.

3 Hofmann, Hasso (1996), 8.9.

         4    Hofmann, Hasso (1996), S.lO.

         5    Hofmann, Hasso (1996), S.14.

         6     Hofmann, Hasso (1996), S.14.

                       

Vernunftrechtslehren von Hugo Grotius. Sein Vernunftrechtsdenken bricht die vormo­derne prinzipielle Verklammerung von Recht und Moral auf, indem er die Unabhängig­keit der Geltung einer Norm von ihrer inhaltlichen Richtigkeit behauptet. 7 Infolgedes­sen wurde die Erzwingbarkeit des Rechts anstatt der Gerechtigkeit zum maßgeblichen Kriterium staatlichen Handeins. Auch die Revolution der englischen Kolonien in Ame­rika und die französische Revolution brachten die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs durch die Kodifizierung von Menschenrechten und Gewaltenteilung voran.8 Zudem hatte auch die Naturrechtslehre, wie sie unter anderem von Kant, Locke und Rousseaus entwickelt worden ist und die die Idee der natürlichen Ausstattung des Menschen mit Rechten und das Prinzip der Gewaltenteilung hervorhob, Einfluss auf die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs der Neuzeit.9

Als erster hat der liberale Rechtsgelehrte earl Theodor Welcker 1813 der Wortverbin­dung eine sachliche Bedeutung gegeben.10 Er bezeichnete Grundsätze wie die Freiheit der Auswanderung, das Petitionsrecht, die Publizität der Regierungshandlungen oder die Freiheit der öffentlichen Meinung als unerlässliche Prinzipien des Rechtsstaates.11 Systemstiftende Idee dabei war für Welcker die Freiheit bzw. die Autonomie des Indi­viduums. Sie sei die Grundlage der staatlichen Ordnung und begrenze den Zweck und die Aufgaben des Staates auf die rechtliche Gewährleistung von Sicherheit und Ord­nung.

Nach der gescheiterten bürgerlichen Revolution von 1848 setzte sich in Deutschland eine Formalisierung des Rechtsstaatsbegriffs durch, der sich gegen den vernunftrechtlichen und individualistischen Ansatz richtete. Der Gehalt des Rechtsstaatsbegriffs wurde im Kern auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung samt verwaltungsrechtli­chem Rechtsschutz reduziert.12 Der Rechtsstaatsbegriff wurde zu einem formellen gesetzespositivistischen Begriff ("Gesetzesstaat"). Durch die Herrschaft allgemeiner und bestimmter Rechtssätze sollte erreicht werden, dass das staatliche Handeln vorher­sehbar, berechenbar und durch unabhängige Gerichte kontrollierbar war. In der frühen Bundesrepublik wurde der Rechtsstaatsbegriff in zwei Richtungen fortgebildet und neu bestimmt: zum einen in Richtung eines sozialen (Rechts-) Staates (anstelle eines nur bürgerlich-liberalen Rechtsstaates), zum anderen in Richtung eines materiellen (statt eines bloß formellen) Rechtsstaats.

         7    Hofmann, Hasso (1996), S.16.

         8    Vgl. Hofmann, Hasso (1996), S.18-27.

         9    Hofmann, Hasso (1996), S.19.

10 Hofmann, Hasso (1996), S.ll. 11 Hofmann, Hasso (1996), S.12. 12 Hofmann, Hasso (1996), S.13.

 

                  

Eine allgemeingültige Definition des Begriffs des Rechtsstaates ist trotz der umfangrei­chen wissenschaftlichen Diskussion über diesen Begriff bis heute noch nicht verfüg­bar.13 Der Rechtsstaat ist nämlich ein vielseitiges, ganz unterschiedliche verfassungs­rechtliche Aspekte zusammenfassendes Rechtsprinzip, in dem zahlreiche heterogene Unterprinzipien zusammengefasst werden.14 Der mit dem Grundgesetz konstituierte Rechtsstaat impliziert im Wesentlichen folgende Grundelemente:15 die Grundrechte (Art. 1-19 GG), die Gewaltenteilung (Art. 20 Absatz 2 Satz 2 GG), die Rechtsbindung der staatlichen Organe (Art. 20 Absatz 3, Art. 1 Absatz 3 und Art. 97 Absatz 1 GG), den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und der Rechtsweggarantie (Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG), die Staatshaftung, die rechtlichen Straf- und Strafprozessrechtgrundsätze, das Prinzip der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Aufzäh­lung ist nicht abschließend und genießt keineswegs Universalitätsanspruch. So hat bei­spielsweise Katharina Sobota. In ihrer Habilitationsschrift "Das Prinzip Rechtsstaat" 142 Merkmale aufgeführt, die Elemente des Rechtsstaates sein sollen. 16

Angesichts der Schwierigkeiten, den Begriff des Rechtsstaats allgemeingültig zu defi­nieren, verwundet es nicht, dass es auch keine haltbaren Definitionen des Begriffs "Un­rechtsstaat" gibt. In der Regel wird er zur Charakterisierung von Systemen verwendet, die wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats nicht verwirklichen. Die Frage, welche Prinzipien in welchem Umfang in einer realen politischen Ordnung konkret verwirklicht sein müssen, um diese als Rechtsstaat bzw. Unrechtsstaat zu bezeichnen, dürfte in Wis­senschaft und Politik je nach Standpunkt höchst unterschiedlich beantwortet werden.

2. Weiterführende Literatur

Hofmann, Hasso (1996). Geschichtlichkeit und Universalitäts anspruch des Rechts­staates. In: Der Universalitätsanspruch des demokratischen Rechtsstaates. Die Ver­schiedenheit der Kulturen und die Allgemeinheit des Rechtes, [International Asso­ciation for the Philosophy of Law and Social Philosophy]. Rrsg. von Hans-Martin Pawlowski und Gerd Roellecke, Stuttgart, Steiner. S. 9-33. Signatur der Biblio­thek: P 564392

Kunig, Philip von (1985). Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeu­tung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Tübingen, Mohr,. ­XI, Zugl.: Hamburg, Univ., Habi1.-Schr. Signatur der Bibliothek: M 538798

Ders. (2001). Der Rechtsstaat. In: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Band 2, hrsg. von Peter Badura, Tübingen, Mohr Siebeck. Signatur der Biblio­thek: M 570060 und M 570310

13 Vgl. Maurer(2007), S.202 Rn.5.

14 Vgl. Schnapp, Friedrich von (2001), Art. 20 GG Rn.24 ..

15 Vgl. Schnapp, Friedrich von (2001), Art. 20 GG Rn.24-35, Maurer (2007), S.204 Rn.9-58, Zippeli­us, Rainhold /Würtenberger, Thomas (2005), S.97 -116 ..

16 Vgl. Sobota, Katharina (1997). Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassung- und Verwaltungsrechtliche Aspekte, Tübingen. (Dieses Werk ist in der Bibliothek unter der Signatur M 562336 ausleihbar.)

                      Created by DPE, Copyright IRIS 2005Maurer, Hartmut (2007). Staatsrecht 1, Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunk­tionen. 5. überarb. und erg. Aufl., München, Beck. Signatur der Bibliothek: JUR 2.03DE 1

Roellecke, Gerd Rechtsstaat (1997). Nichtrechtsstaat - Umechtsstaat. In: Rechts­theorie, Zeitschrift für Logik und juristische Methodenlehre, Rechtsinfonnatik, Kommunikationsforschung, Nonnen- und Handlungstheorie, Soziologie und Philo­sophie des Rechts, 28 (1997), S. 299 - 314. Signatur der Bibliothek: R 50371

Schnapp, Friedrich von (2001). In: Grundgesetz-Kommentar, begr. von Ingo von Münch. Hrsg. von Philip Kunig Band 2, 5.Auflage, München, Beck. Erschienen:

Bd. 1- Bd. 3 in verschiedenen Aufl. Signatur der Bibliothek: JUR 2.04 DE 15 und M 569941-43

Schneider, Peter (1997). Rechtsstaat und Umechtsstaat. In: Kritische Vierteljahres­schrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, KritV, 79 (1996),1, S. 5-27. Sig­natur der Bibliothek: R 50907

Ders. (1984). Rechtsstaat und Umechtsstaat. Ihre Relevanz für den Staatsbegriff der allgemeinen Staatslehre und des Völkerrechts. Vortrag gehalten im Rahmen des Walther-Schücking-Kollegs Institut für Internationales Recht an der Universität KiellI. Mai 1984. Kiel, Inst. für Internat. Recht an d. Univ. Signatur der Biblio­thek: P 400008

Sobota, Katharina (1997). Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungs­rechtliche Aspekte. Tübingen, Mohr Siebeck. Zug!.: Jena, Univ., Habi1.-Schr., 1995 (Jus publicum Nr. 22). Shmatur der Bibliothek: M 562336

Willoweit, Dietmar (2004). Umechtsstaat, Rechtsstaat - eine richtige Alternative? In: Koordinaten deutscher Geschichte in der Epoche des Ost-West-Konflikts. Hrsg. von Hans Günter Hockerts unter Mitarb. von Elisabeth Müller-Luckner. Stiftung Historisches Kolleg [Schriften des Historischen Kollegs / Kolloquien] Kolloquien. München: Oldenbourg. Si2llatur der Bibliothek: M 575778

Zippelius, Reinhold ;Würtenberger, Thomas (2005). Deutsches Staatsrecht. ein Stu­dienbuch. 31. Aufl. des von Theodor Maunz begr. Werkes, München, Beck. Si2lla­tur der Bibliothek: JUR 2.03 DE 3 und P 511112

_